(§§ 1 ff öPSG). Eine (Privat) Stiftung ist keine Gesellschaft (societas), sondern ein eigentümerloses Vermögen mit Rechtspersönlichkeit (juristische Person), das auf Dauer einem bestimmten wirtschaftlichen oder gemeinnützigen Zweck gewidmet ist und für diesen verwendet bzw verwaltet wird. Der grosse Vorteil der Stiftung besteht in ihrer Unabhängigkeit vom Willen/Schicksal des Gründers (Stifter) bzw. der von ihm bedachten Personen (Begünstigte). Keiner von ihnen kann Einfluss auf die Entwicklung des Vermögens nehmen. Die Verwaltung und Verwendung des Kapitals erfolgt ausschliesslich durch Personen, denen daran selbst keine finanziellen Interessen zustehen
Literatur: Arnold, Nikolaus, Privatstiftungsgesetz. Kommentar, Verlag LexisNexis ARD Orac (2002); Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht. Systematische Kommentierung, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006); Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz. Kommentar zu den zivilrechtlichen Bestimmungen, Linde Verlag (1995); Fischer, Martin, Die Organisationsstruktur der Privatstiftung, Springer Verlag (2004); Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg.), Privatstiftungen. Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, Manz Verlag (2000).
Vorhergehender Fachbegriff: Stiftung Warentest | Nächster Fachbegriff: Stiftungen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|