Deckungsform in der Seeversicherung. Der Versicherer leistet hierbei Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter auf dem Transportweg für Schadensfälle, die in einer Positivliste aufgezählt sind: Strandung (liegt vor, wenn das Schiff auf Grund stößt, kentert, sinkt; mit anderen Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt; durch Eis beschädigt wird); Unfall eines anderen Transportmittels; Einsturz von Lagergebäuden; Brand, Blitzschlag, Explosion, Naturkatastrophen; Überbordgehen, -spülen oder -werfen bei schwerem Wetter; Entladen, Zwischenlagern und Verladen von Gütern in einem Nothafen; Totalverlust ganzer Kolli, z. B. bei Sabotage oder infolge Beschädigung beim Be- und Entladen des Transportmittels; Havarie-grosse-Beiträge. In allen in der Positivliste aufgezählten Fällen zahlt der Versicherer ohne Franchise. In den nicht genannten Fällen besteht keine Leistungspflicht. Für Deckladungsgüter gilt grundsätzlich nur die Strandungsfalldeckung. Vgl. Volle Deckung.
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