Übt ein Staat das ihm durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) überlassene Besteuerungsrecht nicht aus, so lebt das im betreffenden DBA ausgeschlossene Besteuerungsrecht des anderen Staates wieder auf. Grundsätzlich profitiert von einer Subject-to-tax-Klausel der Ansässigkeitsstaat, der sein Besteuerungsrecht gern. Art. 23 OECD-Musterabkommen zugunsten des Quellenstaates eingeschränkt hatte. Es gibt keine einheitliche Rückfallklausel. Es ist somit immer die jeweilige DBA-Formulierung heranzuziehen.
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