heißt, mit positiven Testurteilen von Testinstituten für ein Produkt werben. Diese Praxis hat sich aufgrund der Erkenntnis, dass positive Testno tenüberzeugenund Kaufentscheidungen beeinflussen, erheblich verbreitet (W arentest, Stiftung Warentest). Um eine sachgerechte Aufklärung der Verbraucher über Testresultate zu sichern, hat die Stiftung Warentest Empfehlungen zur Werbung mit ihren Qualitätsurteilen herausgegeben. Als vergleichende Werbung ist die Testwerbung nach herrschender Auffassung zwar zulässig. Sie unterliegt dennoch all jenen rechtlichen Regelungen bzw. Grundsätzen, die für Werbung insgesamt gelten (Werberecht). In puncto Irreführung ist darauf zu achten, dass weder mit veralteten Testurteilen noch mit dem Verschweigen einer weniger günstigen Rangstellung des umworbenen Produkts unrichtige Vorstellungen erzeugt werden. Zwar hat der BGH in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1982 befunden, dass die Rangstellung nur dann anzugeben ist, wenn das Produkt mit seiner Note unter dem Durchschnitt aller Noten liegt. Doch kann eine Irreführung auch dann gegeben sein, wenn das umworbene Produkt den Notendurchschnitt gerade erreicht hat und dennoch von dem Spitzenprodukt bzw. von anderen Produkten im Qualitätsurteil abweicht. In solchen u. ä. Fällen sollte die Rangstellung sicherheitshalber angegeben werden.
Literatur: Hart, D.; Silberer, G., Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), 85.Jg. (1983), S.691-702. Horn, N., Der vergleichende Warentest im Spiegel der Rechtsprechung, in: Horn N.;Piepenbrock, H. (Hrsg.), Vergleichender Warentest, Landsberg 1986, S. 67-90. Stiftung Warentest, Empfehlungen der Stiftung Warentest zur „Werbung mit Testergebnissen“, Berlin 1982.
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