siehe Tie-Breaker-Rule/-Clause.
(Steuerrecht, Internationales). Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, wird die TieBreaker-Rule gern. Art. 4 Abs. 2 bzw. 3 OECD-Musterabkommen angewendet, damit nur einer der beiden Staaten als Ansässigkeitsstaat i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt. Der andere Staat muss in seinem Rang zurücktreten und gilt als Quellenstaat des DBAs. Die Frage des Umfangs der Steuerpflicht wird davon i.d.R. nicht berührt.
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