Dieses sind Verbindlichkeiten in ausländischer Währung. Schulden in ausländischer Währung sind auch dann mit dem Nennbetrag anzusetzen, wenn der Kurs der ausländischen Währung gesunken ist. Dagegen kann der höhere Wert der Schuld angesetzt werden, wenn der Kurs der ausländischen Währung gestiegen ist.
Buchführende Kaufleute (§ 5 EStG) sind verpflichtet, in einem solchen Fall den höheren Wert der Schuld anzusetzen (Abschn. 37 Abs. 2 EStR).
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