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Vereinnahmung

Eine Einnahme ist dann erzielt, wenn sie dem Empfänger zugeflossen ist (§ 11 EStG). Dies ist der Fall, wenn er über die Einnahme wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist auch bei der Umwandlung einer Forderung in ein Darlehen der Fall. Bei Zahlung mit Wechsel gilt der Betrag nicht als vereinnahmt; der Wechselbetrag ist aber bei Weitergabe und bei Diskontierung zugeflossen.
Mit der Entgegennahme eines Schecks oder Verrechnungsschecks ist die Einnahme ebenfalls zugeflossen.
Als Grundsatz gilt, dass nur Leistungen an Erfüllung statt, nicht Leistungen erfüllungshalber ein Zufließen darstellen.
Zinsen sind in der Regel dann zugeflossen, wenn sie bezahlt werden oder wenn Gläubiger und Schuldner vereinbart haben, dass die Zinsen dem Kapital zugeschlagen werden. Im Falle, dass Zinsen dem Kapital zugeschlagen werden, wird der Zufluss nur dann angenommen, wenn der Schuldner tatsächlich bei Fälligkeit in der Lage gewesen ist, die Zinsen zu bezahlen, der Gläubiger also auch wirtschaftlich darüber hätte verfügen können. Werden sie dagegen zugeschlagen, weil der Schuldner nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit zu zahlen, gelten sie trotz Gutschrift nicht als zugeflossen.
Werden Zinsforderungen in ein Darlehen umgewandelt oder dem Kapital zugeschlagen, so gelten sie nur dann als zugeflossen, wenn der Schuldner am Tage der Fälligkeit wirklich zur Zahlung in der Lage gewesen wäre. Zinsen auf Spareinlagen gelten als in dem Jahre zugeflossen, für das sie gutgeschrieben werden; die spätere Eintragung im Sparbuch spricht nicht dagegen.

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