(bei der Produkthaftung). Der Hersteller muss alle objektiv erforderlichen und zumutbaren (Sicherheits-) Massnahmen ergreifen, um die Verletzung Dritter durch sein Produkt auszuschliessen. Er muss dabei verschiedene Kategorien von Verkehrsicherungspflichten beachten. Dies sind: die Pflicht zur ordnungsgemässen Konstruktion (Konstruktionsfehler), Fabrikation (Fabrikationsfehler), Instruktion oder Warnung (Instruktionsfehler), Produktbeobachtung (Produktbeobachtungsfehler) und schliesslich die Befundsicherungspflicht. Siehe auch Produkthaftung (mit Literaturangaben).
Literatur: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Aufl., § 823, Rn. 45-55. OLG Köln, in: Neue Juristische Wochenschrift, 2004, 521, „Haftung für Verletzung durch eine in Toast eingebackene Schraubenmutter”.
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