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Verwechslungsgefahr

Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für das gesamte Recht des Kennzeichenschut­zes von großer Bedeutung. Für den Firmen­namen bestimmt § 30 HGB, dass jede Fir­ma sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister ein­getragenen Firmen deutlich unterscheiden muß. Im Warenzeichenrecht kann gegen die Benutzung identischer Zeichen gemäß § 24 WZG vorgegangen werden. Für den Be­reich des Wettbewerbsrechts ist § 16 UWG von Bedeutung. Danach können Unterlassungs- und Schadensersatzan­sprüche gegen denjenigen geltend gemacht werden, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Ge­schäftsbezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Ver­wechslungen hervorzurufen. Verwechs­lungsgefahr ist gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung der Gesamteindruck der Kennzeichnung so ähnlich ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, sie würden aus ei­nem Geschäftsbetrieb stammen, und zwar entweder wegen der klanglichen, bildlichen oder begrifflichen Verwechselbarkeit (un­mittelbare Verwechslungsgefahr) oder weil die verschiedenen Kennzeichnungen einen übereinstimmenden, auf einen Geschäftsbe­trieb hinweisenden Stammbestandteil haben (mittelbare Verwechslungsgefahr). Grundsätzlich gilt: Dem Schutz des angegrif­fenen Wettbewerbers dient der Grundsatz der Priorität. Je bekannter eine Kennzeich­nung ist, desto eher ist Verwechslungsgefahr anzunehmen. Der Schutzumfang des Kenn­zeichens ist also unterschiedlich, reicht für starke Zeichen weiter als für schwache. Nicht unterscheidungskräftige Bestandteile einer Kennzeichnung können, wenn sie sich nicht im Verkehr durchgesetzt haben, eine Ver­wechslungsgefahr nicht begründen. Sind ähnliche Zeichen Dritter vorhanden, so wird das Warenzeichen in seiner Kennzeich­nungskraft geschwächt. Eine Warengleich­artigkeit wird nicht verlangt, wohl aber eine gewisse Waren- und Branchennähe. Eine Verwechslungsgefahr ist um so eher anzu­nehmen, je verwandter die Waren oder ge­werblichen Leistungen sind, und sie ist umso eher zu verneinen, je weiter der Waren­abstand ist. Eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichnung, dem Maß ihrer Unterschei­dungskraft und ihrer Verkehrsgeltung sowie dem Grad der Branchennähe oder -Verschie­denheit. Weichen z.B. die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander ab, so kann die Verwechslungsgefahr auch bei Waren zu be­jahen sein, die sich wirtschaftlich entfernter stehen. Umgekehrt kann Verwechslungsge­fahr auch vorliegen, wenn zwar die Bezeich­nungen stärker voneinander, die Warenge­biete aber umso verwandter sind. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechs­lungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können. 

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