Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, die Bedingungen für den Kapitalverkehr mit dem Ausland im Rahmen der Verfolgung bestimmter wirtschaftspolitischer Ziele festzulegen (- Zahlungsbilanzgleichgewicht, Preisniveaustabilität, Kapitalmarktpflege). Um den Nettokapitalimport zu bremsen, wurde verschiedentlich die Verzinsung von Guthaben Gebietsfremder von einer Genehmigung der - Deutschen Bundesbank abhängig gemacht (§ 53 Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 27 Abs. 1 AWG). Seit 28.8.1975 ist die Verzinsung nicht mehr genehmigungsbedürftig.
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