Zollamtliche Abfertigungsstellen, die sich außerhalb des eigentlichen deutschen Zollgebietes befinden, z. B. auf fremdem Hoheitsgebiet oder in Zollfrei-gebieten. In diesen dürfen deutsche oder befugte ausländische Zollorgane Zollabfertigungen nach deutschem Zollrecht vornehmen. V. Z. und deren Verbindungswege zum eigenen Zollgebiet (wenn auf ihnen ein- und/oder auszuführende Waren transportiert werden) gelten insofern aber als deutsches Zollgebiet.
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