Verluste bei Wertpapieren, die zum Betriebsvermögen gehören, mindern den Gewinn.
Dagegen können Verluste in der Privatsphäre nicht berücksichtigt werden — auch nicht als außergewöhnliche Belastung. Liegen Spekulationsgewinne vor, so ist eine Aufrechnung mit diesen möglich. Bei wesentlich Beteiligten (siehe »wesentliche Beteiligung«) werden Verluste auch in der Privatsphäre wie gewerbliche Verluste behandelt (§ 17 EStG).
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