Ein Währungsverlust, der sich bereits im Jahr der Entstehung der Forderung ergeben hat, wird in dem betreffenden Jahr bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte gewinnmindernd berücksichtigt.
Vermindert sich dadurch der Höchstbetrag der deutschen Steuer, bis zu der die ausländische Steuer angerechnet werden kann, so muss dies als notwendige Folge in Kauf genommen werden. Für den Fall, dass Entstehung der Forderung und Zahlungseingang in verschiedene Veranlagungszeiträume fallen, kann ein mit dem Zahlungseingang zusammentreffender Währungsverlust grundsätzlich nicht auf das Jahr zurückbezogen werden, in dem die Forderung entstanden ist. Der Währungsverlust ist vielmehr im Entstehungsjahr bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte dieses Jahres gewinnmindernd zu berücksichtigen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus derselben Quelle stammen. Spätere Währungsverluste können ggf. auch als negative Einkünfte von anderen, aus demselben Staat bezogenen positiven Einkünften abgezogen werden.
(Erlass des FM NRW vom 1.3.1974/koordinierter Ländererlass, Deutsches Steuerrecht 1974, S. 249, zu § 34c Abs. 1 EStG)
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