leicht mißbräuchliche Erscheinungsform der Testimonialwerbung, die selbst vom ZAW dann als unangebracht bezeichnet wird, wenn sie den (meist gewollten) Eindruck entstehen läßt, dass der Gegenstand der Werbung von einem Arzt angeraten, empfohlen oder begutachtet wurde. Auch die Formulierung „ärztlich empfohlen“ ist außerhalb der Fachwerbung nicht zulässig und dort auch nur dann, wenn man die entsprechende Behauptung umfassend belegen kann (s.a. Personendarstellung in der Werbung).
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