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Ärzte in der Werbung

leicht mißbräuchliche Erscheinungsform der Testimonialwerbung, die selbst vom ZAW dann als unangebracht bezeichnet wird, wenn sie den (meist gewollten) Ein­druck entstehen läßt, dass der Gegenstand der Werbung von einem Arzt angeraten, emp­fohlen oder begutachtet wurde. Auch die Formulierung „ärztlich empfohlen“ ist au­ßerhalb der Fachwerbung nicht zulässig und dort auch nur dann, wenn man die entspre­chende Behauptung umfassend belegen kann (s.a. Personendarstellung in der Wer­bung).

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