Rechtsgrundlage für eine sichere, dem "Wohle der Allgemeinheit" und den öffentlichen "Verkehrsbedürfnissen" entsprechende Verkehrsbedienung. Sie ist der Deutschen Bundesbahn (in § 4 Bundesbahngesetz) auferlegt, ebenso allen Verkehrsunternehmen, die "entgeltliche oder geschäftsmässige Beförderung von Personen" mit Strassenbahnen, Omnibussen und Kraftfahrzeugen durchführen (§21 Personenbeförderungsgesetz). Die Betriebspflicht führt dazu, dass eine Verkehrskapazität vorgehalten wird, die entweder an den Verkehrsspitzen ausgerichtet (und somit zu erheblichen Teilen bzw. zu gewissen Zeiten nicht ausgelastet) ist oder andernfalls Engpässe erkennen lässt.
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