Da beim Wechsel eines Unternehmensinhabers mitunter das wirtschaftliche Bedürfnis besteht, die den Kunden bekannte Firma zu erhalten, sieht das Gesetz (§§ 21, 22 HGB) diese Möglichkeit vor. Bei Fortführung der Firma ist ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Inhabers oder dessen Erben erforderlich. Ein Nachfolgezusatz ist möglich: z.B. »Franz Maier, vormals Karl Schiller«, »Karl Schiller Nachf.« usw.
Um einem Unternehmen den erworbenen Ruf zu erhalten, darf die Firma auch fortgeführt werden, wenn sie den veränderten Verhältnissen nicht mehr entspricht (§§ 21 ff. HGB).
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