eine der vier im Bewertungsgesetz (BewG) aufgeführten Vermögensarten. Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, Gebäude, Bestandteile und Zubehör (§68 BewG). Diese Merkmale ergeben zusammen, soweit vorhanden, das Grundstück, d.h. die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Bewertungsmassstab für das Grundvermögen ist der gemeine Wert. Die Einheitswerte des Grundvermögens wurden letztmals 1964 festgestellt; an sie knüpfen die Grundsteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie in bestimmten Fällen die Einkommensteuer an.
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