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Lagerhalter

Ein Lagerhalter ist ein Unternehmer, der die gewerbsmäßige Aufbewahrung von Gütern durchführt. Dabei sind die Vorschriften der §§ 467 - 475h HGB zu beachten.

handelsrechtlicher Begriff aus dem Lagergeschäft. Er bezeichnet Spediteure, Frachtführer, Kommissionäre und private Lagerhausgesellschaften, die gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern (alle zum Lagern und Aufbewahren geeigneten beweglichen Sachen) in dazu bestimmten und eingerichteten Räumen (Lagern) auf gewisse Dauer betreiben.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (Einlagerer) und dem Lagerhalter sind im Handelsgesetzbuch geregelt, werden jedoch in der Regel durch einen Lagervertrag spezifiziert und begründet. In Ermangelung einer besonderen Regelung sind die Güter getrennt von anderen Gütern zu bewahren (Sonderlagerung) und dürfen selbst bei gleicher Art und Güte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Einlagerers vermischt oder vermengt gelagert werden (Sammellagerung). Über das eingelagerte Gut wird ein Lagerschein ausgestellt (Traditionspapiere).
Während der Lagerung hat der Lagerhalter alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Güter zu ergreifen (Notrecht des Lagerhalters). Er kann darüber hinaus Nebenleistungen (zum Beispiel Wiegen, Verpacken, Reinigen, Trocknen usw.) durchführen. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter das vereinbarte Lagergeld zu bezahlen.

siehe  Lagergeschäft.

Logistik-Dienstleister

Derjenige, der im Sinne des § 416 HGB die gewerbsmäßige (Ein-)Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. Der L. hat für die Erhaltung von Quantität und Qualität der Ware zu sorgen.

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