Siehe: Wechsel
Bei einem Nachsichtwechsel wird der Verfalltag in Abhängig,keit zum Tag der Amahmeerklärung (Akzeptleistung) des Bezogenen definiert: Die Annahmeerklärung des Bezogenen hat auch den Tag zu bezeichnen, an dem diese erfolgt ist (sog. Sichtvermerk). Ausgehend von diesem Tag (Sichtvermerk) wird unter Einbeziehung der Nachsichtfrist (z.B. 90 Tage nach Sicht) der Verfalltag des Nachsichtwechsels errechnet. Nachsichtwechsel spielen bei Dokumenteninkassi eine Rolle.
S. Wechsel.
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