Rechtsverordnung mit gesetzvertretendem Charakter, die ohne Mitwirkung des Parlaments erlassen wird. Der Reichspräsident unter der Weimarer Verfassung konnte Notverordnungen erlassen. Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat der Bundespräsident kein Notverordnungsrecht; er kann lediglich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären. Notverordnungen (unter Reichskanzler Brüning) in Industrie und Gewerbe wurden Anfang der 30er Jahre zur Depressionsbekämpfung eingesetzt (Weltwirtschaftskrise), insb. Preisüberwachungen und Preisstopps zur Bekämpfung von ruinöser Konkurrenz und zum Gewerbeschutz.
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