Das BGB unterscheidet Vermögensschäden und Nichtvermögens-schäden (= immaterieller Schaden). Während für Vermögensschäden (beiErfüllung des Tatbestandes einer An-sprechungsgrundlage in Gesetz oderVertrag) immer Schadenersatz gefordert werden kann, kann Schadenersatz in Form einer Entschädigung inGeld (im Gegensatz zur Naturalher-stellung, Schadenersatz) bei immateriellem Schaden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen verlangt werden (Beispiel = Schmerzensgeld beiKörperverletzung, § 847 BGB; vomBGH in Analogie angewendet auf dieVerletzung des sogeannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts). Der immaterielle Schaden ist vonder Verletzung eines immateriellenRechts mit Vermögensschäden alsFolge (z. B. Verlust eines Arbeitsplatzes durch Verleumdungen, Heilungskosten und Verdienstausfall bei Körperschaden) zu unterscheiden; letztere sind als Vermögensschäden schadenersatzfähig.
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