Die Gestaltung der Gewinn und Verlustrechnung könnte Grundsätzlich in Konto oder Staffelform erfolgen. Für den aktienrechtlichen Jahresabschluß schreibt § 157 Abs. 1 AktG 1965 die Gliederung der Gewinn und Verlustrechnung in Staffelform als einzige zulässige Möglichkeit der Gestaltung der GuV vor. In dieser Vorschrift ist die Staffelform anhand eines Mindestgliederungs-scbemas, das immer dann anzuwenden ist, sofern der Geschäftszweig keine abweichende, gleichwertige Gliederung bedingt, beispielhaft dargestellt. Die Staffelform wurde erst bei der sog. »kleinen Aktienrechtsreform« im Jahre 1959 für die GuV vorgesehen. Allerdings gewährte man zunächst ein Wahlrecht zwischen der bis dahin anzuwendenden Kontoform und der Staffelform. Erst im AktG 1965 ging man zur Staffelform als ausschließlicher Form der GuV über. Die Staffelform bietet gegenüber der Kontoform den wesentlichen Vorteil, daß sich das Endergebnis aus der Anfangszahl systematisch entwickelt und außerdem bestimmte Phasen einzeln abgelesen werden können. Durch den Ausweis von zwischenergebnissen wird außerdem die Auswertung der GuV erleichtert und ein besserer Einblick in die Erfolgsentwicklung erreicht.
Gewinn- und Verlustrechnung
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