durch die Änderung des Miethöhegesetzes (MHG) seit 1983 zulässige Form der Mietpreisbildung, bei der Vermieter und Mieter für nicht preisgebundene Wohnungen die Mieterhöhungen dem Betrage und Zeitpunkt nach bereits im voraus durch Vereinbarung festlegen (sog. gestaffelter Mietzins), so dass die künftige Mietenentwicklung für beide Parteien überschaubar wird. Das komplizierte Mieterhöhungsverfahren nach dem System der —Vergleichsmiete entfällt. Bei der Vereinbarung der Staffelmiete sind folgende Bestimmungen zum Mieterschutz zu beachten: (1) Die Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre begrenzt. (2) Zwischen jeder vereinbarten Mieterhöhung muss mindestens ein Jahr liegen. (3) Die jeweilige Monatsmiete muss in DM-Beträgen beziffert werden. Die Angabe von Prozentsätzen genügt nicht. (4) Während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung sind zusätzliche Mieterhöhungen nicht zulässig (ausgenommen Betriebskostenerhöhungen). (5) Der Mieter kann verpflichtet werden, bis zu vier Jahren den Staffelmietvertrag nicht zu kündigen. (6) Nach Ablauf der Staffelmiete gilt wieder die Vergleichsmiete. Es kann aber auch erneut eine Staffelmiete vereinbart werden. Bestehende Mietverträge dürfen nicht ohne Zustimmung des Mieters auf Staffelmietverträge umgestellt werden.
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