(deutsches Recht) oder kurz Titel sind öffentliche Urkunden, aus denen sich mit hinreichender bestimmtheit ergibt, dass ein materiellrechtlicher Anspruch besteht und im Wege der Zwangsvollstre-ckung durchgesetzt werden kann. Der aus der Sicht des Gesetzgebers wichtigste Vollstreckungstitel ist das rechtskräftige Endurteil. Das Gesetz, vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO), aber auch andere Gesetze wie die Insolvenzordnung (Ins0), kennen aber weitere Vollstreckungstitel. Beispielsweise sind Schiedssprüche nationaler und internationaler Schiedsgerichte, Vergleiche oder bestimmte no-tarielle Urkunden zu nennen. Siehe auch Zwangsvollstreckung (mit Literaturangaben).
Er muss die Parteien, den Inhalt, die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Inhaltlich muss eine Vollstreckungsfähigkeit vorliegen. V. sind gerichtliche Entscheidungen (Urteile, Prozessvergleiche) sowie vollstreckbare Urkunden. Sie stellen eine der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung dar. Ein V. kann erst dann beantragt werden, wenn zuvor ein Mahnbescheid (frühere Bez. Zahlungsbefehl) ohne Erfolg zugestellt worden war.
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