Ort, an dem jemand eine Wohnung "unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird", § 8 AO. Anders als nach bürgerlichem Recht ist nicht der Wille entscheidend, einen Wohnsitz zu begründen, sondern es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
(Steuerrecht). Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schliessen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Es wird auf die tatsächliche Gestaltung abgestellt. Die objektiven Umstände und die tatsächliche Handlung sind von Bedeutung. Der Wohnsitz muss nicht gleichbedeutend mit dem Lebensmittelpunkt sein. Siehe auch Steuerrecht, Internationales.
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