Kalender werden vorwiegend in der Form von Taschen-, Falt-, Tisch-, Wand- und Buchkalendern als Werbegeschenke und damit als Werbeträger des sie verschenkenden Unternehmens verwendet. Durch die von der Steuerreform 1990 vorgenommene Anhebung der Wertgrenze für die Abzugsfähigkeit von Werbeartikeln gem. § 4 Abs. 5 EstG von 50 Mark auf 75 Mark erhoffen sich die Kalenderhersteller v. a. im Bereich der individualisierten und qualitativ anspruchsvollen Kalender eine Absatzsteigerung.
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