Der bevollmächtigte, aber nicht mit diplomatischem Status ausgestattete Vertreter eines Landes in einem anderen Land. Er genießt daher im Gegensatz zum Botschafter nur in beschränktem Umfang Vorrechte im Empfangsstaat. Er nimmt v. a. wirtschaftliche Interessen des Entsendestaates wahr, ist aber meist auch befugt, auf dem Gebiet des Urkunden- und Passwesens tätig zu sein. Das deutsche Konsularrecht regelt das Konsulargesetz v. 11.09.1974 (BGB1. I 2317).
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