Begr., der umschreibt: (1) In der Seeschifffahrt die Frachtberechnung für sog. messende Güter nach Raummaß (Frachttonne).
1. 000 kg nehmen mehr Raum ein als 1 m3 (cbm); dann heißt dreimal messend: Eine Gewichtstonne misst 3 m3 (cbm). (2) In der Luftfahrt: M. ab sechsmal messend. (3) Bei Eisenbahnfracht: M., wenn 150 kg mehr als 1 m3 (cbm) Raum einnehmen.
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