(engl.). Eine Abweichungs- oder Deviationsklausel, die in Seeschifffahrtsverträgen vereinbart werden kann. Sie gestattet es dem Reeder oder Verfrachter, Waren über den Bestimmungshafen hinaus mitzunehmen und später abzuliefern. Diese „Oberbeförderung" von Ladung muss aber gerechtfertigt sein; sie darf nicht Folge vergessener Entladung oder von Unterstauung von Ladung für einen späteren Löschhafen sein. Vgl. Offhire-Klausel.
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