Wettbewerbshandlungen können auch wegen Rechts bruchs, nämlich wegen Verstoßes gegen ein anderes Gesetz oder gegen Standesrecht, unlauter i.S.v. § 1 UWG sein. Wenn ein Wettbewerber sich nicht an bestehende Gesetze oder Vorschriften hält, also einen Rechtsbruch begeht, kann er dadurch gesetzestreue Wettbewerber benachteiligen und sich selbst vor den gesetzestreuen Wettbewerbern einen unlauteren Vorsprung verschaffen. Eine unmittelbare Wettbewerbsbezogenheit hat die Rechtsprechung angenommen bei Verletzung der zahlreichen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Bezeichnungsvor- schriften, den gesetzlichen Wettbewerbsver- boten und bei den aus Gründen der Volksgesundheit erlassenen Vorschriften, z.B. des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Heilpraktikergesetzes. Als wertneutrale Normen, bei deren Verletzung nur dann Wettbewerbswidrigkeit angenommen werden kann, wenn besondere wettbewerbliche Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen, insb. wegen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs vor den gesetzestreuen Mitbewerbern, hat die Rechtsprechung z.B. die Preisangabenverordnung, das Ladenschlußgesetz, die Gewerbeordnung und das Apothekengesetz angesehen. Die Grundsätze über die Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen gegen andere Gesetze hat die Rechtsprechung auch für Verstöße gegen Standesrecht herangezogen.
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