geben das Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Beeinträchtigung zu unterlassen. Sie bilden einen Teil des Namensschutzes und der Abwehransprüche des Eigentümers und sind ferner in § 1 UWG gegen eine künftige, sittenwidrige Wettbewerbshandlung vorgesehen. Im Recht der unerlaubten Handlung sind Unterlassungsansprüche zum Schutz der in §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter und Interessen entwickelt worden. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist nach dem Gesetz, dass ein Recht bereits einmal rechtswidrig verletzt worden ist und eine weitere Beeinträchtigung droht (sog. Wiederholungsgefahr). Aus dem Wesen und dem Grundgedanken des Unterlassungsanspruches, dass es besser ist, einen Schaden zu verhüten als ihn zu vergüten, folgt aber, dass ein Unterlassungsanspruch auch vorbeugend geltend gemacht werden kann, wenn der erste Eingriff drohend bevorsteht.
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