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Unterlassungsansprüche

geben das Recht, von einem anderen zu ver­langen, eine bestimmte Beeinträchtigung zu unterlassen. Sie bilden einen Teil des Na­mensschutzes und der Abwehransprüche des Eigentümers und sind ferner in § 1 UWG gegen eine künftige, sittenwidrige Wettbewerbshandlung vorgesehen. Im Recht der unerlaubten Handlung sind Un­terlassungsansprüche zum Schutz der in §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter und Interessen entwickelt worden. Vorausset­zung für einen Unterlassungsanspruch ist nach dem Gesetz, dass ein Recht bereits ein­mal rechtswidrig verletzt worden ist und eine weitere Beeinträchtigung droht (sog. Wie­derholungsgefahr). Aus dem Wesen und dem Grundgedanken des Unterlassungsanspru­ches, dass es besser ist, einen Schaden zu ver­hüten als ihn zu vergüten, folgt aber, dass ein Unterlassungsanspruch auch vorbeugend geltend gemacht werden kann, wenn der er­ste Eingriff drohend bevorsteht.

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