(AbfG) Das AbfG ist Teil der Umweltgesetzgebung des Bundes und wurde am 10. 6. 1972 verkündet. Auf der Basis von bereits bestehenden Landesabfallgesetzen zielt es auf eine grundlegende Neuordnung und Sanierung der Abfallbeseitigung ab, mit dem Schwerpunkt Hausmüllbeseitigung. Das AbfG legt u.a. fest, dass Abfälle ohne Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen sind, die Beseitigungspflicht grundsätzlich kommunalen Körperschaften obliegt, Entsorgungspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen sind und die Entsorgung nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf. Im einzelnen regelt es, • wer (Entsorgungspflicht § 3 AbfG), • was (Abfallbegriff § 1 Abs. 1 AbfG), • wie (Grundsatz der Abfallentsorgung § 2 Abs. 1 AbfG), • wo (Anlagenzwang § 4 Abs. 1 AbfG) beseitigen darf oder muss. Das Gesetz enthält darüber hinaus u.a. Vorschriften über die • Abfallentsorgungsplanung (§ 6 AbfG), • Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (§§7-9 und §§ 20 H AbfG) sowie • Überwachung der Abfallentsorgung. Daneben finden sich Sonderregelungen für Autowracks und Altreifen (§ 5 AbfG), das Aufbringen von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger in der Land- und Forstwirtschaft (§ 15 AbfG) sowie über die Beseitigung von Verpackungen und Behältnissen (§ 14 AbfG). In der 1986 verabschiedeten 4. Novelle zum AbfG ist insb. ein Verwertungs- und Vermeidungsgebot (§§2f.) und erleichterte Verordnungsermächtigungen zur Reduzierung des Verpackungsabfalls (vor allem auf dem Massengetränkesektor, Einwegverpackungen) (§ 14) eingeführt worden.
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