Begriff:
Abfall ist der Rest von Stoffen, Materialien und Energien, der bei der Erzeugung von Leistungen anfällt und nicht oder nur begrenzt dem Konsum oder der Produktion zugeleitet werden kann. Abfallerstellung ist ein Spezialfall der Kuppelproduktion. Man unterscheidet gasförmige, flüssige und feste Abfälle; ferner unterscheidet man verwertbare und nicht verwertbare Abfälle. (Wertstoffe und Restmüll).
Problem:
(1) Die Verrechnung von Abfallkosten und -erlösen kann unterbleiben, sofern diese quantitativ nicht ins Gewicht fallen. Quantitativ bedeutsame Abfallkosten und -erlöse sind den betrieblichen Leistungen möglichst genau zuzurechnen (Verursacherprinzip, Internalisierung externer Kosten); die Zurechnung kann nach den Verfahren der Kuppelkalkulation erfolgen (Restwertmethode, Verteilungsmethode).
(2) Aus ökologischen Gründen (Ökologie) sollte Abfall so weit wie möglich vermieden werden; dennoch anfallender Abfall sollte wiederverwertet werden (Recycling).
Beispiel:
Die Abfälle der Gaswerke und Kokereien, Ammoniak, Schwefel und Teer, sind an anderer Stelle Rohstoffe; Holzabfälle dienen der Spanplatten- und Zelluloseherstellung, Brauerei- und Zuckerfabrikabfälle der Viehfutterherstellung.
Bruttoplaneinzelmaterialmenge Abfallkosten sind stets Materialkosten im Gegensatz zu Ausschlußkosten
In der Umweltwirtschaft:
sind gemäß §3 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz bewegliche Sachen, die unter eine der Gruppen des Anhangs I des KrW-/AbfG fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder entledigen muß (objektiver Abfallbegriff).
1. Nach § 1 Abs. 1 Abfall-Gesetz (AbfG): bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Der Abfall muss ohne Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen und der Umwelt beseitigt werden. Weiterhin sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftsplanung und des Städtebaues sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Wichtige Abfallarten sind die kommunalen Abfälle (Hausmüll, Sperrmüll), Gewerbemüll, Klärschlamm, tierische Reststoffe, Altreifen, Autowracks und die Sonderabfälle. Der Abfall besteht oft aus verwertbaren Bestandteilen (Wertstoffen) und nicht verwertbaren Stoffen (Restmüll). Bei den Abfall-Behandlungsarten werden die Ablagerung (Deponie), die Abfall-Verbrennung, die Kompostierung und die Abfall-Verwertung voneinander unterschieden. Die ordnungsgemässe Behandlung von Abfällen wird im Abfall-Gesetz geregelt, während die Grundsätze gegenwärtiger und künftiger Abfallbehandlung im Abfall-Wirt- schaftsprogramm der Bundesregierung festgelegt sind. Dabei gewinnen zunehmend Gedanken des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung - teilweise schon bei der Entwicklung neuer Produkte - an Bedeutung. 2. Betriebliche Abfallstoffe sind Inputfaktoren (Stoffe, Materialien, Energie), die in ihrer spezifischen Beschaffenheit an einem bestimmten Verbrauchsort im Betrieb unmittelbar nicht mehr genutzt werden können. Es ist Aufgabe der Entsorgung, die Abfallstoffe im Einklang mit dem Abfall-Gesetz (AbfG) möglichst kostengünstig zu beseitigen. Prinzipiell kommen dafür innerbetriebliches Recycling, marktliche Verwertung (Abfallbörse) bzw. privatwirtschaftliches Recycling (duale Abfallwirtschaft) und Entsorgung entsprechend zwingenden gesetzlichen Bestimmungen durch dafür zugelassene Besei- tungsbetriebe (Müllabfuhr, Sondermüllage- rung, Vernichtungsbetriebe) in Betracht. Gewerbliche Abfallstoffe unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen. Sie sind in der Abfallbestimmungs-Verordnung nach § 2 Abs. 2 AbfG katalogartig auf gelistet und mit einer Abfallschlüsselnummer klassifiziert (vgl. Tab.)
sind nicht mehr benötigte oder nicht verwendbare Überreste aus der Produktionstätigkeit. Es besteht die Verpflichtung zur Abfallvermeidung und zur Abfallverwertung bevor es zu einer Entsorgung kommt. Siehe auch Materialwirtschaft (mit Literaturangaben).
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