bilanzielle Abschreibungen I
Indirekte Abschreibungen auf das Anlage-und Umlaufvermögen sind nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz nicht zulässig; sie müssen direkt vorgenommen werden. Eine Ausnahme davon sieht § 281 Abs. 1 HGB für Kapitalgesellschaften aufgrund des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips vor.
Form der bei Banken stark üblichen Abschreibung, bei der das abzuschreibende Objekt in Bankbuchführung und -bilanz gleich bleibend mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erscheint, während die Abschreibungsbeträge auf einem besonderen Konto als Wertberichtigungen passiviert werden. Ggs.: direkte Abschreibung.
Wertberichtigungen
indirekte Abschreibung, Wertberichtigungen.
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