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Indirekte Anrechnung

Erhält eine inländische Muttergesellschaft Dividenden von ihrer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft, so kann sie die im Ausland einbehaltene Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) direkt nach § 26 Abs. 1 KStG anrechnen (direkte Anrechnung). Eine solche Anrechnung der von der Tochtergesellschaft im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer scheidet jedoch aus, weil es an der Steuersubjektidentität fehlt. Hier setzt die indirekte Anrechnung an, indem sie es der Muttergesellschaft ermöglicht, im Inland auf Antrag die von der ausländischen Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnen. In diesem Zusammenhang wird auch vom internationalen Schachtelprivileg gesprochen.

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