umfaßt im Sinne des Außenwirtschaftsrechts, ohne im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) definiert zu sein, die Erbringung von Dienstleistungen (Handlungen und Rechtsgeschäfte) durch Gebietsansässige gegenüber Gebietsfremden, soweit diese nicht dem Waren- oder Kapitalverkehr zuzurechnen sind. Hierzu gehören unter anderem Transportleistungen und -nebenleistungen, technische und ökonomische Beratungsleistungen, Leistungen aufgrund von Arbeitsverträgen (zum Beispiel Montagetätigkeit), Lohnveredelung, Vergabe von Patenten und Lizenzen und Leistungen für ausländische Touristen. Aktive Dienstleistungen sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Besondere Beschränkungen enthält die jeweils aktuelle Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die allgemeinen und speziellen Beschränkungsermächtigungen ergeben sich aus den §15-21 des AWG. Für die Erteilung von Auskünften und Genehmigungen (auf formlosen Antrag hin) sind das Bundesausfuhramt (BAFA) bzw. das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) zuständig.
Vorhergehender Fachbegriff: Aktiver Bekanntheitsgrad | Nächster Fachbegriff: Aktiver Transithandel
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|