(von lateinisch »ein anderes«). Falschlieferung, die anstelle der bestellten oder geschuldeten geleistet wird. Diese Lieferung gilt nicht als Erfüllung. Geht es nicht um ein Handelsgeschäft, so kann der Gläubiger (Kunde) weiterhin die geschuldete Leistung fordern. Beim Handelsgeschäft muß der Gläubiger sofort rügen, wenn es sich um eine geringfügige Abweichung handelt, die unter Umständen hingenommen werden könnte. Ansonsten besteht Gefahr des Anspruchsverlustes (§§ 377, 378, 381 HGB).
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