ist das Bewirken der geschuldeten Leistung an einen Gläubiger (§§ 362 ff BGB). Das Schuldverhältnis (z.B. Kauf) erlischt mit der Erfüllung der beiden Partner (Lieferung, Zahlung). In diesem Zusammenhang gibt es den Erfüllungsort, der gesetzlich geregelt ist (§ 269 f BGB), aber auch vertraglich bestimmt werden kann.
Kennzeichen eines (auf Vertrag oder Gesetz beruhenden) Schuldverhältnisses ist, daß der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung fordern kann, wobei die Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann (§ 241 BGB). Regelmäßig erlischt ein Schuldverhältnis durch E., indem die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder mit seiner Zustimmung an einen Dritten bewirkt wird ($ 362 BGB). Neben der Erfüllung kennt das BGB als Erfüllungsersatz die Leistung und Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüüungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB), die Aufrechnung, die Hinterlegung unter Ausschluß der Erfüllungsgehilfe Rücknahme (§ 378 BGB) und den Erlaß. Mit der Erbringung der Leistung bei der Erfüllung ist die Hauptleistung gemeint; daneben folgen aus einem Schuldver hältnis regelmäßig noch eine Reihe von Nebenleistungspflichten wie: zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zu liefern sowie sonstige Ne benpflichten, z. B. Aufklärungs und Sorgfaltspflichten.
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