(Amtlicher Markt) Börsensegment der zum Amtlichen Handel zugelassenen Wertpapiere . Die Börsenzulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel erfolgt bei bestimmten Wertpapieren kraft Börsenzulassung (§ 41 BörsG). Bei allen übrigen Wertpapieren erfolgt die Zulassung durch die Zulassungsstelle auf Basis der Börsenzulassungs-Verordnung (BörszulV).
Die wesentlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel durch die Zulassungsstelle sind:
? Mindestbestandsdauer des Unternehmens vor Einführung: 3 Jahre (§ 3(1) BörszulV);
? Mindestkurswert der einzuführenden Aktien 2,5 Mio. DM (§ 2(1) BörszulV);
? Mindeststreuung des Kapitals im Publikum 25% (§ 9(1) BörszulV).
Dem Zulassungsantrag ist gem. § 13(1) BörszulV ein Prospekt beizufügen, an den gem. § 45 BörsG ggf. eine Haftung geknüpft ist. Auch Wertpapiere, die im Geregelten Markt und im Freiverkehr gehandelt werden, bedürfen einer Zulassung zum Handel. Allerdings sind hier im Vergleich zum amtlichen Handel die Zulassungskriterien nicht so streng. Der Amtliche Handel unterliegt außerdem im Vergleich zu den anderen beiden Börsensegmenten besonders strenger staatlicher Beaufsichtigung. Aus diesen Gründen bildet der Amtliche Handel das erste Börsensegment (1. Markt).Die Bedeutung des Amtlichen Handels im Vergleich zum Geregelten Markt und Freiverkehr zeigt die Tabelle.
Anzahl der an deutschen Börsen gehandelten Wertpapiere 1
Amtlicher Handel Geregelter Markt Freiverkehr Gesamtzahl
Aktien insgesamt 755 194 869 1 818
davon: inländische 522 173 117 812
ausländische 233 21 752 1.006
Festverzinsliche Wertpapiere insgesamt 15.112 6.942 226 22.280
davon: inländische 14.199 6.899 148 21.246
internationale Anleihen 913 43 78 1.034
Optionsscheine insgesamt 402 493 3.680 4.575
davon: inländische 2 339 493 3.511 4.343
ausländische 63 169 232
Gesamtzahl 16.269 7.629 4.775 28.673
Quelle: Deutsche Börse AG, Fact Book.
Anzahl der an deutschen Börsen gehandelten Wertpapiere
Siehe auch: amtliche Notiz
Geschäfte an der Börse in Handelsobjekten, für die eine amtliche Notiz veröffentlicht wird. Der amtliche Handel oder amtliche Markt von Effekten umfasst die beiden oberen Börsensegmente (Börse), den Handel zu fortlaufenden Kursen (variabler Kurs, Kursfeststellung) und den Handel nur zu Einheitskursen. Die unteren Segmente geregelter Freiverkehr, ungeregelter Freiverkehr) gehören nicht zum amtlichen Markt.
. (Amtliche Notierung, Amtlicher Markt)
Kursnotierung von Aktien an der Börse im sog. »amtlichen Handel« (oder »amtlichen Markt«) nach den Vorschriften des Börsengesetzes und der BörsenzulassungsVO. Die Notierungen werden durch den Börsenvorstand oder amtliche Makler (Kursmakler) an der Börse festgestellt und im Kursblatt der Börse sowie im Wirtschaftsteil der Tagespresse veröffentlicht. Zum Handel werden nur solche Wertpapiere zugelassen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, u. a. müssen bei der Einführung ein Prospekt, der genaue Angaben über die Gesellschaft enthält, und jährlich die Bilanz im Bundesanzeiger und in mindestens einer als Börsenpflichtblatt zugelassenen Tageszeitung veröffentlicht werden.
Siehe auch: Freiverkehr, geregelter Markt, Neuer Markt
(amtlicher Markt). Teilmarkt der Effektenbörse für den Handel mit Wertpapieren. Begr. f. d. „erste Börsensegment", zu dem nur Wertpapiere gehören, die vor der Zulassung zur amtlichen Notierung (gem. Börsengesetz) strenge Kriterien erfüllen mussten. Der a. H. ist auch einer strengeren staatlichen Aufsicht unterworfen als der geregelte Markt und der Freiverkehr. Für die auf diesem „Ersten Markt" amtlich notierten Wertpapiere wird an jedem Börsentag ein Einheitskurs durch Kursmakler festgestellt und veröffentlicht.
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