Publizitätspflichtige Personenunternehmen (Einzelkaufleute, OHG, KG), die mindestens zwei der drei Grössenkriterien des § 1 PublG (Bilanzsumme über 125 Mio. DM, Umsatzerlöse über 250 Mio. DM, Zahl der Arbeitnehmer über 5000) erfüllen oder Kreditinstitute sind, können anstelle ihrer Gewinn- und Verlustrechnung eine Anlage zur Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen und zum Handelsregister einreichen (§5 Abs. 5 PublG). Dies entbindet nicht von der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung. In der Anlage zur Bilanz sind mitzuteilen: • Umsatzerlöse (in der Abgrenzung des § 277 Abs. 1 HGB), • Erträge aus Beteiligungen (= alle laufenden Erträge aus den Posten Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, soweit es sich um Beteiligungen handelt), • Personalaufwand (= Löhne und Gehälter, Soziale Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung gem. §275 Abs. 2 HGB), • Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschl. wesentlicher Änderungen (gemeint sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit Wahlrechte ausgenutzt wurden). Kreditinstitute brauchen diese Angaben nicht zu machen. • Zahl der Beschäftigten (einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten), als Durchschnitt oder Stichtagszahl. Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen. Die Anlage kann auch freiwillige Angaben enthalten (z.B. die Aufgliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten gem. § 268 Abs. 4 und 5 oder die Aufgliederung von Posten bei zusammengefassten Bilanzposten). Als Teil des Jahresabschlusses unterliegt die Anlage der Pflichtprüfung. Der Bestätigungsvermerk ist anzupassen, falls die Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlicht wird. Literatur: Castan, E., Anlage zur Bilanz der publizitätspflichtigen Personenunternehmung, in: Becksches Handbuch der Rechnungslegung, Loseblatt- sammlung, München 1991, B 740.
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