Methode zur Vermeidung oder zumindest zur Verminderung der internationalen Doppelbesteuerung. Ein Staat behandelt die vom Ausland erhobene Steuer praktisch wie eine Vorauszahlung auf die von ihm zu erhebende Steuer. Nach deutschem Steuerrecht gibt es Höchstgrenzen für die Anrechnung ausländischer Steuern, vgl. §§ 34c EStG, 26 KStG und 21 ErbStG. Dabei ist zwischen der direkten, der indirekten und der fiktiven Anrechnung zu unterscheiden.
Siehe auch Freistellungsmethode.
1. Im nationalen Steuerrecht formaltechnische (buchhalterische) Anrechnung von Vorauszahlungen (durch den Steuerpflichtigen) und Steuerabzügen (durch Dritte für Rechnung des Steuerschuldners, z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) auf die zu veranlagende Steuer. Sind Vorauszahlungen und Steuerabzüge höher als die festzusetzende Steuer, erfolgt Erstattung.
2. Im internationalen Steuerrecht materiell zur Ausschaltung oder wenigstens Einschränkung einer Doppelbesteuerung. Geregelt durch innerstaatliches Steuerrecht, z. B. §§ 34 c und 34 d EStG, § 26 KStG, oder durch Doppelbesteuerungsabkommen. Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt Grundsätzlich nur bis zur Höhe der im betreffenden Veranlagungszeitraum entstehenden deutschen anteiligen Steuerbelastung (Einzelheiten vgl. §§ 68 a68 c EStDV), keine Erstattung und kein Ausgabenabzug übersteigender Beträge anrechnungsfähiger ausländischer Steuern. (Statt Anrechnung kann Abzug der ausländischen Steuer von den Einkünften beantragt werden.)
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