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Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer im Quellenabzugsverfahren. Bei nichtselbständigen Arbeitnehmern wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Gegensatz zur Einkommensteuer wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (Quellenabzugsverfahren). Aufgabe der Lohnsteuer ist die Erfassung des steuerpflichtigen Einkommens bei natürlichen Personen, soweit es sich um Einkünfte aus gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen handelt (Arbeitsentgelt). Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus den Bar-und Sachbezügen (Lohnkosten), abzüglich steuerfreier Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben, Alters- und Kinderfreibeträgen, außergewöhnlichen Belastungen, soweit diese Beträge nicht bereits pauschal in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt oder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die einzubehaltende Lohnsteuer zu errechnen und an das Finanzamt abzuführen. Er muß regelmäßig (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) die einbehaltene Lohnsteuer zum 10. des nachfolgenden Monats beim zuständigen Finanzamt anmelden. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Anmeldung kann das Finanzamt die Entrichtung eines Verspätungszuschlages verlangen, der bis zu 10 % der geschuldeten Lohnsteuer betragen kann. Dem Arbeitgeber obliegt auch die Führung des Lohnkontos, die Ausgabe von Lohnsteuerbescheinigungen u.ä. (Lohnabrechnung). Da die Lohnsteuer vom Einkommen der Arbeitnehmer abgezogen wird, braucht sie in der Kostenrechnung nicht als Kostenfaktor berücksichtigt zu werden.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden Grundsätzlich von der Lohnsteuer erfaßt (§ 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Nur Arbeitnehmer, also Personen, die im öffentlichen und privaten Dienst nichtselbständig beschäftigt sind oder waren und die aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, unterliegen mit diesen Einkünften der Lohnsteuer. Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis zufließen, z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine BeLombardkredit schäftigung im privaten oder öffentli chen Dienst gewährt werden. Die Erhebung der Lohnsteuer erfolgt im Wege des» Quellenabzugsverfah rens, d. h. die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entfallen de Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber (»an der Quelle«) auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte und der Lohn steuertabelle unter Berücksichtigung der Steuerklasse errechnet, einbehal ten und an das Finanzamt abgeführt. Die endgültige Lohnsteuer errechnet sich aus dem Jahresarbeitslohn, so daß wegen des progressiven Einkom men und damit auch Lohnsteuerta rifs in der Regel Erstattungen im We ge des Lohnsteuerjahresausgleichs er folgen.

Die Einkommenssteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Lohnsteuer ist der bedeutendste Teil des Steueraufkommens in der Bundesrepublik.

Erhebungsform der Einkommensteuer im Quellenabzugsverfahren bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Steuerschuldner: Arbeitgeber
Steuerträger: Arbeitsentgeltempfänger
Steuerobjekt: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bemessungsgrundlage: Gehalt bzw. Lohn, Sold, Pension bzw. Rente nach Abzug von Freibeträgen und Pauschalbeträgen
Steuertarif: Formeltarif mit linearer Progression zwischen 25,9 und 53 % entsprechend der Einkommensteuer
Absolutes Aufkommen: 135,73 Mrd. Euro (2000), die bereits in den Angaben zur Einkommensteuer enthalten sind
Anteil am Gesamtaufkommen: 29,0 %
Ertragshoheit: Bund (42,5 %), Länder (42,5 %), Gemeinden (15 %)
Gesetzgebungshoheit: Bund
Verwaltungshoheit: Länder im Auftrag des Bundes

Die Lohnsteuer ist vom Aufkommen her die grösste Komponente der Einkommensteuer; sie ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohneinkommen), insoweit also keine eigenständige Abgabe, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird im Quellenabzugsverfahren (Quellen- Steuer) erhoben. Inländische Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Die Lohnsteuer wird anhand von Lohnsteuertabellen ermittelt, die für die verschiedenen Steuerklassen (I bis VI) die Steuerbeträge bei alternativer Höhe des Lohnes enthalten. Die Lohnsteuerpflichtigen werden entsprechend ihrem Familienstand in die Steuerklassen eingeordnet. Bei der Aufstellung der Steuertabellen werden bestimmte Steuerfreibeträge und Pauschalen (z.B. Arbeitnehmerfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag) bereits berücksichtigt. Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für die Lohnbezieher im allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, es liegen bestimmte Voraussetzungen (z.B. andere Einkünfte, Höhe des Lohneinkommens, Überschreiten der in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Pauschalen) vor, die am Jahresende eine Veranlagung (Quellensteuer) oder einen Lohnsteuerjahresausgleich erforderlich machen. Am Aufkommen der Lohnsteuer sind die Gemeinden derzeit mitl5% beteiligt; der Rest steht je zur Hälfte dem Bund und den Ländern zu (Art. 106 Abs. 3 GG).

Siehe auch Einkommenssteuer

Abk. für   Lohnsteuer.

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