ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines Vertreters ohne Vollmacht nicht kennt, es aber bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige dieses Handeln des Vertreters. Der Vertretene muss sich dann so behandeln lassen, als ob er Vollmacht erteilt hätte. Literatur: PalandtlHeinrichs, BGB, 51. Aufl., München 1992, § 173 Anm 4c).
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