Ein Vordruck laut Anlage A6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Mit diesem sind Ausfuhrsendungen bei einer Ausfuhrzollstelle anzumelden, wenn die Sendungen nicht unmittelbar physisch dieser Zollstelle gestellt werden. Dies ist nur zulässig, wenn die Waren im Amtsbezirk der zuständigen Ausfuhrzollstelle verpackt oder verladen werden. Die Anmeldung muß spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor dem Beginn der Verpackung bzw., bei offen zu verladenden Gütern, vor dem Beginn des Verladens in Verbindung mit dem Ausfuhrschein oder der Ausfuhranmeldung abgegeben werden. Im Zuge des Einsatzes moderner Medien der Nachrichtenübermittlung wird dieses Verfahren rationalisiert werden.
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