Die für den Ort, an dem der Ausführer oder Subunternehmer ansässig ist oder an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständige Zollstelle (früher Versandzollstelle). Nach Artikel 161 Abs. 5 Zollkodex (ZK) ist die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Örtlich zuständig ist hiernach grundsätzlich die Zollstelle am Sitz des Ausführers. Dem Anmelder steht es jedoch frei, die Ausfuhranmeldung auch bei der für den Ort des Verpackens oder Verladens zur Ausfuhr zuständigen Zollstelle vorzulegen. Beide Zollstellen werden jedoch in den meisten Fällen identisch sein. Das für die Ausfuhrzollstelle zuständige Hauptzollamt kann für einzelne Ausführer allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsendungen auf begründeten Antrag und nach Einholung der Zustimmung der anderen Zollstelle schriftlich zulassen, daß die Ausfuhranmeldung bei der anderen Zollstelle abgegeben wird. Die Zulassung wird verweigert, wenn dadurch das zweistufige Ausfuhrverfahren oder die Anwendung des Artikels 791 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) unterlaufen wird.
(Frühere Bez.: Versandzollstelle). Nach dem Zollrecht der EG (der ZK ist am 01.01.1994 in Kraft getreten) und nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) der Begr. f. d. Hauptzollamt, das für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Ausnahmsweise kann auf einen begründeten Antrag hin das zuständige Hauptzollamt auch eine andere Zollstelle (für einzelne Ausführer oder für bestimmte Ausfuhrsendungen) als A. schriftlich zulassen. Bei der A. sind Ausfuhranmeldung bzw. Ausfuhrerklärung vorzulegen; im Falle des Exports von Agrarerzeugnissen die Ausfuhrlizenz. Vgl. Ausgangszollstelle.
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