ist grundsätzlich die Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) zu einem Drittland. Für im Ausfuhrverfahren befindliche Waren sind gemäß Artikel 793 Zollkodex (ZK) das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers der EG der Ausgangszollstelle vorzulegen und die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle zu gestellen. Als Ausgangszollstelle gilt: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderte Waren die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrsgesellschaft oder der Schiffahrtsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden;
für in Rohrleitungen beförderte Waren und für elektrische Energie die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle;
für in sonstiger Weise oder unter anderen als den unter den Buchstaben a) oder b) genannten Umständen beförderte Waren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Begr. f. eine „Grenz"-Zollstelle (eines EG-Mitgliedlandes). Die für die Gestellung von Waren bei der Ausfuhr letzte Zollstelle, bevor die Ware das Zollgebiet (der Gemeinschaft) verlässt. A. kann eine Grenz- oder eine Binnenzollstelle sein; je nach dem eingesetzten Transportmittel (z. B. ein Seehafen- oder Flughafenzollamt). Der Ausführer kann die A. grundsätzlich frei wählen. Sie überwacht die tatsächliche Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet. Wenn die Ausfuhrabfertigung bereits bei der Ausfuhrzollstelle erfolgt ist, dann überprüft die A. nur deren Ordnungsmäßigkeit. Im Falle des Versandverfahrens der EG ist die Abgangszollstelle zugleich die A.
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