Patentpolitik
Patentverwertung
sind im »Gesetz über Arbeitnehmererfindungen« vom 25. 7.1957 geregelt. Es gibt Diensterfindungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstaufgaben macht. Er muß sie dem Arbeitgeber schriftlich anzeigen, dieser muß sie im Inland schützen lassen und eine angemessene Vergütung zahlen. Alle sonstigen Erfindungen sind freie Erfindungen. Sie müssen dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt und angeboten werden. Innerhalb von 3 Monaten muß dieser erklären, ob er die Erfindung als freie anerkennt. Später kann er sie nicht mehr als Diensterfindung beanspruchen. Betriebliche Verbesserungsvorschläge sind nicht schutzfahig (als Patent oder Gebrauchsmuster), jedoch muß sie der Arbeitgeber bei Verwertung angemessen vergüten.
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