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Arbeitnehmerkammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer in einer bestimmten Region (Wirtschaftskammer). Die Tätigkeit konzentriert sich auf die Mitwirkung an staatlichen Entscheidungen durch Vorschläge und Gutachten und auf die Betreuung der Kammerzugehörigen, vor allem durch Beratung und durch die Förderung ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung. Dagegen sind die Kammern nicht tariftähig. Die Arbeitnehmer sind zur Mitgliedschaft verpflichtet und decken den Finanzbedarf der Kammer durch Beiträge, die sich an der Höhe ihres Arbeitsentgelts orientieren (im Saarland z.B. 0,15% des Bruttoarbeitsentgelts, 1991 höchstens jedoch 7,31 DM). In Deutschland bestehen Arbeitnehmerkammern seit 1951 im Saarland und seit 1921 für Arbeiter und Angestellte getrennt - in Bremen. Bestrebungen, auch in anderen Bundesländern solche Kammern einzurichten, scheiterten bislang. Im Ausland finden sich Arbeitnehmerkammern in Österreich und in Luxemburg.     

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