Leistung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Ergänzung der Arbeitsvermittlung. Die BA hat Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Verlangen über die aktuelle Lage und ihre Möglichkeiten am Arbeitsmarkt, über Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der Arbeitsförderung und in Fragen der Wahl oder der Besetzung von Arbeitsplätzen zu beraten. Gemeldete Arbeitslose sollen von der BA mindestens alle drei Monate zu einer Arbeitsberatung eingeladen werden, bei der zu erörtern ist, auf welche Weise die Chancen der beruflichen Eingliederung verbessert werden könnten. Zuständig sind die Arbeitsämter (§ 15 AFG).
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