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Eingliederung, eingegliederte Gesellschaften

Die Eingliederung (§§ 319327 AktG 1965), teilweise als »kalte Fusion« bezeichnet, ist i. S. d. AktG 1965 nur zwischen zwei Aktiengesellschaften möglich, während im Gegensatz dazu Unternehmensverträge i. S. d. AktG 1965 dann vorliegen, wenn sich als Vertragspartner eine AG oder KGaA als untergeordnete Gesellschaft und ein übergeordnetes Unternehmen beliebiger Rechtsform gegenüberstehen. Die Eingliederung wird in § 15 AktG nicht unter den verbundenen Unternehmen aufgezählt, weil durch die Eingliederung gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 AktG unwiderlegbar ein Konzernverhältnis und damit eine Unternehmensverbindung begründet wird. »Die Hauptversammlung einer AG kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien. . . « (§319 Abs. 1 AktG) oder mindestens 95 % der ». . . Aktien (§ 320 Abs. 1 AktG) der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. « Außenstehende Aktionäre haben Anspruch auf angemessene Abfindung (§ 320 Abs. 5 AktG). Für die Wirksamkeit der Eingliederung sind die Zustimmung der Hauptversammlungen beider Gesellschaften (einzugliedernde Gesellschaft mit einfacher, zukünftige Hauptgesellschaft mit V Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, § 319 Abs. 2 S. 2 AktG) sowie die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister (§319 Abs. 3 und 4 AktG) erforderlich. Von der Eingliederung an haftet die Hauptgesellschaft für die vor diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft den Gläubigern dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner« (§ 322 Abs. 1 AktG). »Die Hauptgesellschaft ist verpflichtet, jeden bei der eingegliederten Gesellschaft sonst entstehenden Bilanzverlust auszugleichen, soweit dieser den Betrag der offenen Rücklagen übersteigt« (§ 324 Abs. 3 AktG). Die eingegliederte Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zum Handelsregister einzureichen sowie den Jahresabschluß bekanntzumachen, ». . . wenn die eingegliederte Gesellschaft in einen auf den Stichtag ihres Jahresabschlusses von der Hauptgesellschaft aufgestellten Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß einbezogen ist« (§ 325 Abs. 1 AktG). »Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft« (§ 326 AktG). Die Eingliederung begründet die unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen eines Konzernverhältnisses.

Die Eingliederung ist eine sehr enge Form eines Unternehmungszusammenschlusses. Sie wird auch als "kalte Fusion" bezeichnet. Im engeren Sinne ist sie bei Aktiengesellschaften gegeben. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft beschließen, wenn sich gemäß § 319 AktG alle Aktien oder gemäß § 320 AktG 95 % der Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Im weiteren Sinne ist die Eingliederung auch bei anderen Unternehmungsformen möglich.

Verbindung von Konzernunternehmen in der Rechtsform der AG, bei Banken vielfach vorkommend. Die Obergesellschaft als Mutterbank übernimmt damit die Leitung und die gesamtschuldnerische Haftung (bis zu 5 Jahren) für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft.

Die Hauptversammlung einet Aktiengesellschaft kann deren Eingliederung in eine andere AG (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich 100% oder mindestens 95% der Aktien der Gesellschaft im Besitz der Hauptgesellschaft befinden. Wirtschaftlich wird die eingegliederte Gesellschaft zu einer Betriebsabteilung der Hauptgesellschaft. Bei Eingliederung mit 95% iger Beteiligung werden die außenstehenden Aktionäre (5%) abgefunden.

spezifische Form eines Unternehmungszusammenschlusses, die im Zuge der Reform des Aktiengesetzes 1965 neu geschaffen wurde (§§319f. AktG). Das eingegliederte Unternehmen bleibt zwar rechtlich selbständig, ist aber in besonders starkem Masse den Eingriffsmöglichkeiten der Hauptgesellschaft ausgesetzt. Aus diesem Grunde weist die Eingliederung (nicht zu verwechseln mit dem Tatbestand der steuerrechtlichen Eingliederung) eines Unternehmens als Zusammenschlussform eine sehr hohe Bindungsintensität auf; sie kommt insb. unter wirtschaftlichen Aspekten einer Verschmelzung nahe und kann als die engste mögliche Form des Zusammenschlusses rechtlich selbständig bleibender Unternehmen bezeichnet werden. Oft stellt die Eingliederung den vorerst letzten Akt in einer Kette von Zusammenschlüssen dar. Der Prozess beginnt mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung. Auf dieser Grundlage wird ein faktisches Konzernverhältnis aufgebaut. Der Prozess schreitet fort über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages zum Vertragskonzern und endet schliesslich bei der Eingliederung, die ihrerseits wiederum die Vorstufe einer Verschmelzung sein kann. Aufgrund der umfassenden Eingriffsmöglichkeiten der Hauptgesellschaft musste der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften für die Gläubiger und für evtl. vorhandene Minderheitsaktionäre des einzugliedernden Unternehmens treffen (§§321 f. AktG und §320 Abs. 5 AktG). Sie treten an die Stelle jener Schutzvorschriften, die im Falle des sog. faktischen Konzerns in Gestalt des sog. Abhängigkeitsberichtes (gemäss §§312f. AktG) oder bei Abschluss von Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen (§§291, 302f. AktG) vorgesehen sind. Sowohl das einzugliedernde Unternehmen als auch die Hauptgesellschaft müssen die Rechtsform der AG und ihren Sitz im Inland haben. Weiterhin müssen sich mindestens 95% der Anteile des einzugliedernden Unternehmens im Besitz der Hauptgesellschaft befinden. Die Eingliederung gilt als vollzogen, wenn sie vom Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft bei dem Handelsregister am Sitz der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wurde und tatsächlich erfolgte (konstitutive Wirkung). Ein eingegliedertes Unternehmen befindet sich somit immer im Mehrheitsbesitz (§16 AktG) einer anderen Unternehmung (vgl. §§319 Abs. 1, 320 Abs. 1 AktG) und steht mit dem herrschenden Unternehmen unwiderlegbar in einem Unterordnungskonzernver- hältnis (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AktG), womit zugleich auch der Tatbestand der Abhängigkeit (§ 17 AktG) (abhängige Unternehmen) als gegeben gilt. Insofern erfüllt ein eingegliedertes Unternehmen gleich in dreifacher Hinsicht den Tatbestand eines verbundenen Unternehmens gemäss § 15 AktG.       Literatur: Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 310 ff.    

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